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Formulare.

Grundversorger.

Grundversorgung gemäß § 36 EnWG

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. 

Grundversorger für die Kernstadt und alle Ortsteile ist die Stadtwerke Sangerhausen GmbH.

Der Grundversorger für die Ortsteile Breitenbach, Gonna, Grillenberg, Großleinungen, Horla, Lengefeld, Meuserlengefeld, Morungen, Oberröblingen, Obersdorf, Riestedt, Rotha, Wettelrode, Wippra und Wolfsberg ist die Stadtwerke Sangerhausen GmbH.

Am 1. Juli 2018 wurde gemäß § 36 Absatz 2 EnWG für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31.Dezember 2021 im Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Stadtwerke Sangerhausen GmbH, Alban-Hess-Straße 29 in 06526 Sangerhausen als Grundversorger für Elektrizität festgestellt.

Am 1. Juli 2021 wurde gemäß § 36 Absatz 2 EnWG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31.Dezember 2024 im Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Stadtwerke Sangerhausen GmbH, Alban-Hess-Straße 29 in 06526 Sangerhausen als Grundversorger für Elektrizität festgestellt.

Am 1. Juli 2024 wurde gemäß § 36 Absatz 2 EnWG für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31.Dezember 2027 im Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Stadtwerke Sangerhausen GmbH, Alban-Hess-Straße 29 in 06526 Sangerhausen als Grundversorger für Elektrizität festgestellt.

Stromgrundversorgungsverordnung - Strom GVV
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Sangerhausen GmbH zur Strom GVV
Preisblatt und Vereinbarung über Abrechnungszeitraum nach § 40 Abs.3 EnWG


Hinweise auf die Schlichtungsstelle ENERGIE sowie auf den Verbraucherservice der BNetzA für den Bereich Strom

Schlichtungsstelle ENERGIE
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 / 27 57 240 – 0
Fax: 030 / 27 57 240 – 69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Mail:


Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 - 15:00 Uhr 030 22480-500 oder 01805 101000
Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
Telefax: 030 22480-323
Mail:


Information

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 8. November 2006 sind die folgenden Verordnungen in Kraft getreten:

  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und über die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und über die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)

Der Gesetzgeber hat für Altverträge eine Anpassungszeit von 6 Monaten vorgesehen. Damit werden diese Verordnungen spätestens ab 9. Mai 2007 Rechtsgrundlage für alle Verträge mit Haushaltskunden in der Grund- und Ersatzversorgung. Die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung (AVBElt) und Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV) verlieren für die genannten Verträge ihre Gültigkeit. Nicht davon betroffen sind Lieferverträge für Rosenstrom Haushalt, Rosenstrom Tag und Nacht, Gemeinschaftsanlagen, Wärmepumpen und Sonderabkommen Erdgas. Die angegebenen Verordnungen sowie die zugehörigen ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sangerhausen GmbH können auf unserer Homepage und in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden. Selbstverständlich erhalten Sie auch bei Bedarf von den Mitarbeitern unseres Unternehmens gern weitere Auskünfte.

Mai 2007

Netzanschluss Strom

Für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Stromnetz der Stadtwerke Sangerhausen GmbH gelten abhängig von der jeweiligen Spannungsebene die gesetzlichen Vorgaben sowie die Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Sangerhausen GmbH.

 

Netzanschluss in Niederspannung

Für Netzanschlüsse an das Niederspannungsnetz gelten die Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der jeweils gültigen Fassung sowie die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sangerhausen GmbH zur NAV.

Die Kosten für die Herstellung oder Änderung eines Netzanschlusses werden auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten und der beantragten Anschlussleistung ermittelt. Für Standard-Netzanschlüsse gelten die in unserem aktuellen Preisblatt ausgewiesenen Preise.

Dokumente und Bedingungen:

 

Die Technischen Anschlussbedingungen Niederspannung der Stadtwerke Sangerhausen GmbH basieren auf dem BDEW-Bundesmusterwortlaut TAB 2023 v2.0. Sie gelten für Kundenanlagen, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen sowie für bestehende Kundenanlagen, die erweitert oder verändert werden. Für unveränderte Teile bestehender Kundenanlagen besteht grundsätzlich keine Anpassungspflicht, sofern ein sicherer und störungsfreier Betrieb gewährleistet ist.

Für Erzeugungsanlagen und Speicher sind zusätzlich die jeweils einschlägigen technischen Anwendungsregeln, insbesondere die VDE-AR-N 4105 bzw. abhängig vom Netzanschlusspunkt und der Anlagenkonstellation die VDE-AR-N 4110, zu beachten.

 

Netzanschluss in Mittelspannung

Für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz der Stadtwerke Sangerhausen GmbH gelten die Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung der Stadtwerke Sangerhausen GmbH (TAB Mittelspannung).

Die TAB Mittelspannung gelten für Bezugsanlagen, Erzeugungsanlagen, Speicher, Mischanlagen und Ladeeinrichtungen sowie für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bestehender Kundenanlagen. Sie konkretisieren die technischen Anforderungen für Planung, Errichtung, Anschluss, Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage.

Die TAB Mittelspannung berücksichtigt insbesondere die Anforderungen der VDE-AR-N 4110 und enthält die für das Netzgebiet der Stadtwerke Sangerhausen GmbH erforderlichen Vorgaben und Formulare.

Für unveränderte Bestandsanlagen gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Inbetriebsetzung maßgeblichen technischen Anforderungen, soweit keine Änderung, Erweiterung oder sonstige Anpassung eine Neubewertung erforderlich macht.

 

Netzanschluss beantragen

Für die Herstellung, Änderung oder Leistungserhöhung eines Netzanschlusses ist eine Anmeldung bei der Stadtwerke Sangerhausen GmbH erforderlich.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüfen wir die Anschlussmöglichkeit und ermitteln den technisch geeigneten Netzanschlusspunkt. Anschließend erhalten Sie die für Ihr Vorhaben erforderlichen Informationen und gegebenenfalls ein Netzanschlussangebot.

Die erforderlichen Antrags- und Datenblätter finden Sie in unserem Bereich Formulare.

Installateurverzeichnis.

Installateurverzeichnis.

Gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dürfen Anlagen, die ans Netz der STADTWERKE SANGERHAUSEN angeschlossen sind, nur durch uns selbst oder durch ein in unserem Installationsverzeichnis gelisteten Installationsunternehmen errichtet, geändert beziehungsweise instandgehalten werden. 

Alle in unserem Verzeichnis eingetragenen Installationsfirmen sind zur Ausführung der benannten Arbeiten an unseren Anlagen autorisiert.

Übersicht Installateure-Strom

Struktur- & Netzdaten.

Die Stadtwerke Sangerhausen GmbH ist Stromnetzbetreiber für die Kernstadt und die zum Stadtgebiet gehörenden Ortsteile Gonna, Grillenberg, Großleinungen, Lengefeld, Meuserlengefeld, Morungen, Oberröblingen, Obersdorf, Riestedt, Wettelrode, Bodenschwende, Breitenbach, Brumbach, Horla, Ludwigstrauch, Neuhaus, Popperode, Rotha, Paßbruch, Wildenstall, Wippra, Hayda und Wolfsberg. 

stromnetz

Technische Daten
Strukturmerkmale
Energiewirtschaftliche Daten
EEG vorläufige Jahresabrechnung 2025
EEG Anlagenstatistik
Testat

Netzzugang.

Allgemeines

Grundlagen für den Netzzugang bilden das im Juli 2005 in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).

Voraussetzungen:

Jeder an das Stromnetz der Stadtwerke Sangerhausen GmbH angeschlossene Kunde muss vor Beginn der Versorgung durch einen Lieferanten einen Netzanschlussvertrag und / oder Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen.
Zwischen dem Lieferanten und der Stadtwerke Sangerhausen GmbH als Netzbetreiber muss ein Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen werden.


NETZNUTZUNG

Die Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Sangerhausen GmbH ist über einen der folgenden Verträge zu regeln:

Lieferantenrahmenvertrag Im Lieferantenrahmenvertrag werden zwischen dem Stromlieferanten und Stadtwerke Sangerhausen GmbH die Kundenzuordnung sowie die Bereitstellung und die Nutzung des Verteilernetzes geregelt.

Netznutzungsvertrag Im Netznutzungsvertrag werden die Bereitstellung und Nutzung unseres Verteilernetzes einschließlich aller vorgelagerten Netzebenen zur Entnahme elektrischer Energie geregelt. Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss BK6-17-168 vom 20.12.2017 den erstmalig im April 2015 standardisierten Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom (NNV) novelliert.

Netznutzungsvertrag*
Ansprechpartner
EDI-Vereinbarung*
Zuordnungsvereinbarung*
Sperr- / Entsperrauftrag 

Weiterhin muss zwischen dem Netzbetreiber und dem Kunden ein Netznutzungsvertrag zu Stande kommen.
Jeder Kunde muss einem Bilanzkreis zugeordnet werden. Der Lieferant schließt hierzu einen Bilanzkreisvertrag mit dem für die Regelzone zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ab. Der Lieferant ist der Bilanzkreisverantwortliche. Stellen der Lieferant und der Bilanzkreisverantwortliche nicht ein und dieselbe juristische Person dar, muss der Lieferant gegenüber den Stadtwerken als Netzbetreiber nachweisen, dass der Bilanzkreisverantwortliche mit der Zuordnung von Einspeise- und / oder Entnahmezeitreihen zu seinem Bilanzkreis einverstanden ist.
Die Stromlieferung eines Lieferanten wird mit einem gesonderten Stromliefervertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geregelt.

Bilanzierung / Lastprofilverfahren

Die Bilanzierung der Einspeisung in das Stromnetz und die Entnahme aus dem Netz erfolgt anhand von mittleren Leistungswerten, die im zeitlichen Abstand von 15 Minuten (1/4-h-Wert) erfasst werden. Wird an einer Netzanschlussstelle eine Entnahmeleistung von 30 kW in mindestens 2 Monaten eines Abrechnungsjahres überschritten oder übersteigt der Jahresenergieverbrauch 100.000 kWh, muss ein Lastgangzähler mit registrierender 1/4 - Stunden -Leistungsmessung eingesetzt werden. Zur kostengünstigen Fernauslesung des Lastgangspeichers muss vom Netzkunden in Zählernähe (maximal 1,5 Meter Entfernung) ein durchwahlfähiger analoger Telefonanschluss (TEA - Dose) sowie ein 230V Hilfsspannungsanschluss (Steckdose) bereitgestellt werden. Bei Netzanschlussstellen mit einer Entnahmeleistung kleiner 30kW und einem Jahresenergieverbrauch von weniger als 100.000 kWh wird in der Regel auf den Einbau eines kostenintensiven Lastgangzählers verzichtet.
Stattdessen kommt ein Wirkarbeitszähler (ggf. mit Tarifschaltung) zum Einsatz. Die für die Bilanzierung erforderlichen 1/4 - Stunden - Leistungswerte werden durch standardisierte Lastprofile gebildet. Hierfür wird bei der Stadtwerke Sangerhausen GmbH das synthetische Lastprofilverfahren angewendet.

Netzentgelte

Die Kalkulation der Netznutzungsentgelte erfolgt nach der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25.07.2005. Mit dem Netznutzungsentgelt wird der Zugang und die Nutzung der Netz- oder Umspannebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten.

Fiktives Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2026)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2026)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.07.2025)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2025)
Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2024)

Referenzpreisblatt vermiedener Netzentgelte

Referenzpreisblatt (gültig ab 01.01.2018)

Sonstige Leistungen für Haushalt und Gewerbekunden

Preisblatt für sonstige LeistungenPreisblatt für sonstige Leistungen für Haushalts- und Gewerbekunden ab 01.03.2026

Ausgleichsleistungen

Entgelte für Mehr- und Mindermengenlieferungen bei Anwendung des Lastprofilverfahrens ab 01.01.2016

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Netznutzungsvertrages (Strom) (BK6-13-042) vom 16.04.2015 erfolgt die Abrechnung der Mehr- / Mindermengen durch den Netzbetreiber ab dem 01.04.2016 unter Anwendung des Leitfadens „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr- / Mindermengen Strom und Gas“ vom 14.10.2014. Sie erhalten ab 01.04.2016 die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen lieferstellenscharf im EDIFACT-Format INVOIC. Die letzte Mehr- / Mindermengenabrechnung nach dem Altverfahren per Papier erfolgt mit der Stichtagsabrechnung zum 31.12.2015 und wird vor dem 31.03.2016 erstellt.

Die Preise zur Mehr- / Mindermengenabrechnung ab dem 01.01.2016 finden Sie zukünftig auf der Internetseite des BDEW.

Schaltzeiten

Schaltzeiten

Hochlastfenster

Hochlastzeitfenster 2026
Hochlastzeitfenster 2025

Messstellenbetrieb

Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung durch einen fachkundigen Dritten

Voraussetzungen für den Messstellenbetrieb:

  • Anmeldung bei der jeweils territorial zuständigen Eichbehörde (Kopie der Anmeldebestätigung)
  • Nachweis einer „Elektrofachkraft“ (in Niederspannung [NS] i. d. R. Eintragung ins Installateurverzeichnis oberhalb NS Mitglied in der BGFE und Nachweis Einhaltung der BGV A3, BetrSichV, Sachkundennachweis gemäß TREl
  • Beherrschung der Technologie Arbeiten unter Spannung für NS (Bereich Zählung), Einhaltung BGR A3
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung bei verursachten Schäden, Unterbrechungen bzw. Netzrückwirkungen bei Arbeiten in der Kundenanlage bzw. beim Betrieb der Mess- und Zählereinrichtungen
  • Abschluss des Rahmenvertrages zum Messstellenbetrieb

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

 

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gMSB.

Mit dem am 02. September 2016 verabschiedeten Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende ist unter anderem das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die schrittweise Installation von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

Eine moderne Messeinrichtung (mMe) ist ein digitaler Stromzähler, der den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die Nutzungsdauer widerspiegelt.

Bei einem intelligenten Messsystem (iMS) wird der Basiszähler, die moderne Messeinrichtung, um ein Kommunikationsmodul, dem Smart-Meter-Gateway erweitert. Dies ermöglicht die Fernübertragung der Daten aus der modernen Messeinrichtung.

Die Stadtwerke Sangerhausen GmbH wird gemäß § 3 MsbG die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers in ihrem Netzgebiet übernehmen.

Messstellenbetriebsgesetz*
Messstellenvertrag Lieferanten-Version (MSV-LF)
Messstellenvertrag Anschlussnutzer/-nehmer-Version (MSV-AN)
Musterinformation Datenschutz
Preisblatt 2024
Preisblatt 2025
Preisblatt ab 01.07.2025
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Häufig gestellte Fragen zu modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

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